Satzungen

Vereinssatzung des Gewerbevereins Floh-Seligenthal e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Floh-Seligenthal“; nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Floh-Seligenthal und ist im Vereinsregister einzutragen. Die Geschäftsadresse lautet:
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel / Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung der Privatwirtschaft auf dem Gebiet der Einheitsgemeinde Floh-Seligenthal.
  2. Die Verwirklichung des Vereinszweckes soll insbesondere erreicht werden durch
    1. Abhalten von regelmäßen Treffen zum Erfahrungsaustausch der Mitglieder
    2. Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für die Mitglieder
    3. Vorstellung und Präsentation der von den Mitgliedern angebotenen Waren und Dienstleistungen in der Öffentlichkeit
    4. Durchführung von gesellschaftlichen und Freizeitveranstaltungen zur Kontaktpflege
    5. Förderung der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung des Fachkräftenachwuchses
    6. Vermittlung eines Ausgleichs bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern
    7. Äußerung und Vertretung der geschäftlichen und beruflichen Interessen der Mitglieder im politischen Meinungsbildungsprozess
    8. Wahrung der Interessen der Wirtschaft gegenüber Behörden und Institutionen
  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er will die Interessen seiner Mitglieder und der Privatwirtschaft, zum Wohle der Gemeinde als Wirtschaftsstandort und als lebenswerte Kommune für ihre Einwohner, fördern.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine freigiebigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können nur volljährige natürliche Personen werden, die
    1. als Selbstständige oder Freiberufler ihren Geschäfts-/Unternehmenssitz oder eine Niederlassung/Zweigstelle/Büro auf dem Gemeindegebiet unterhalten oder
    2. Organe oder Gesellschafter von juristischen Personen, Handels- oder Personengesellschaften, die im Gemeindegebiet den Unternehmenssitz und eine Niederlassung oder eine Zweigstelle unterhalten, sind, oder
    3. Organe oder Gesellschafter von Unternehmungen im Sinne von b) ohne Sitz im Gemeindegebiet, die aber ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet haben.
  2. Die Aufnahme in den Verein und die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein wird durch Aushändigung einer Mitgliedsurkunde bestätigt.
  4. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Ende der Mitgliedschaft:
    1. Die Mitgliedschaft endet:
      • mit dem Tod des Mitgliedes,
      • durch den freiwilligen Austritt,
      • durch Streichung von der Mitgliederliste und
      • durch Ausschluss aus dem Verein.
    2. Der freiwillige Austritt muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt des Zuganges der Erklärung beim Vorstand.
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
      • es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
      • die Aufnahmevoraussetzungen gem. § 3 Nr. 1 in der Person des Mitgliedes nicht mehr vorliegen und es trotz Aufforderung den freiwilligen Austritt nicht erklärt hat.

      Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

    4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Das Stimmrecht kann durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht übertragen werden. Bevollmächtigter kann nur ein ebenfalls stimmberechtigtes Vereinsmitglied sein. Mehrfachbevollmächtigungen eines Mitglieds sind nicht zulässig, das Stimmrecht darf nur für einen Vollmachtgeber ausgeübt werden. Eine Bevollmächtigung wird nur berücksichtigt, wenn die Vollmacht dem Vorstand spätestens 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung oder Abstimmung, für die sie erteilt ist, im Original vorliegt.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  4. Jedes Mitglied hat zum Zwecke der Aufwandsreduzierung dem Vorstand beim Beitritt zum Verein seine Geschäfts- und Wohnanschrift, eine Telefonnummer, unter der es erreichbar ist, und eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen und über Veränderungen dieser Kontaktdaten den Vorstand unverzüglich zu informieren. Alle Mitteilungen des Vorstandes an die vom Mitglied jeweils bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes aus dem Mitgliedsverhältnis gegen den Verein. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen, nämlich
    1. dem ersten Vorsitzenden,
    2. dem zweiten Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. zwei Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
  4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  5. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt jährlich.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes des Vereins für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,
    5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
    1. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Einberufungsfrist von mindestens 1 Woche einberufen. Es bedarf nicht der Mitteilung einer Tagesordnung. Die Vorstandssitzung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Ist der Vorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlussunfähig, so ist durch ein anwesendes Mitglied des Vorstandes binnen 2 Wochen erneut eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen. Diese Sitzung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder oder vom Erscheinen bestimmter Mitglieder beschlussfähig.
    3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden.
    4. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Führung ein vom Vorstand jeweils bestimmter Schriftführer übernimmt und das vom Protokollführer und von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  8. Entscheidungen des Vorstands über eine Ausgabe oder die Eingehung einer Verpflichtung von mehr als 2.000,00 Euro im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Beirats oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  9. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben, die auch die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeitsbereiche sowie die interne Entscheidungsbefugnis unterhalb der in Nr. 8 genannten Grenze, seiner Mitglieder regelt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung – Hauptversammlung – stattzufinden, die in das 4. Quartal des Kalenderjahres gelegt werden soll.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  3. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
  4. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den Versammlungsleiter. Dieser bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail an den Vorstand zu stellen.
  6. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, soweit diese rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind.
  7. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nicht verlangt werden.
  10. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus 6 Personen, die aus ihrem Kreise einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen haben.
  2. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl als Beiratsmitglied ist zulässig. Beiratsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die kein aktives Vorstandsamt innehaben. Bei ihrer Wahl soll berücksichtigt werden, dass durch die gewählten Beiratsmitglieder möglichst alle Ortsteile der Einheitsgemeinde im Beirat repräsentiert sind.
  3. Beiratsmitglieder haben in jeder Mitgliederversammlung Teilnahme-, Rede- und Vorschlagsrecht. Einzelne Beiratsmitglieder oder der gesamte Beirat können vom Vorstand als Berater zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
  4. Dem Beirat obliegt die Prüfung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses. Er hat hierüber in der folgenden Hauptversammlung gegenüber den Mitgliedern zu berichten und sein Votum abzugeben.
  5. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder über die Einwilligung zu Vorhaben des Vorstands nach § 6 Nr. 8.
  6. Der Beiratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Neuwahl des 1. Vorsitzenden gem. § 9 Nr. 2.

§ 9 Vorstandswahlen/Gründungsversammlung

  1. Die turnusmäßigen (§ 6 Nr. 5) Vorstandswahlen oder die im Einzelfall erforderlich werdende außerordentliche Wahl einzelner Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung findet in geheimer schriftlicher Abstimmung statt.
  2. Wahlleiter für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist der jeweils im Amt befindliche Vorsitzende des Beirates, bei dessen Verhinderung oder für den Fall, dass er sich selbst zur Wahl als 1. Vorsitzender stellt, dessen Stellvertreter. Ist ein neuer 1. Vorsitzender gewählt, so übernimmt dieser die Leitung der Wahl der übrigen Vorstandmitglieder vom Beiratsvorsitzenden.
  3. Turnusmäßige Beiratswahlen finden immer im Anschluss an die Vorstandswahlen statt und werden vom neu gewählten 1. Vorsitzenden geleitet. Für außerplanmäßige Wahlen einzelner Beiratsmitglieder bestimmt der Vorstand den Wahlleiter. Beiratswahlen finden ebenfalls in geheimer schriftlicher Wahl statt.
  4. Ablauf der Gründungsversammlung: Die Gründungsmitglieder haben sich auf einen Versammlungsleiter zu einigen, der nicht die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach der Satzung erfüllen muss. Der Versammlungsleiter stellt diese Satzung zur Abstimmung. Der Verein ist gegründet, wenn mindestens 10 Teilnehmer, die die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 3 erfüllen, der Satzung zustimmen. Die zustimmenden Teilnehmer sind damit Mitglieder des Vereins. Sodann stimmen die neuen Mitglieder über die Beitragsordnung ab. Die Beitragsordnung ist angenommen, wenn die Mehrheit der neuen Mitglieder zustimmt. Sodann führt der Versammlungsleiter die Wahl des Vereinsvorstandes durch. Die weitere Durchführung der Gründungsversammlung obliegt dem neu gewählten 1. Vorsitzenden. Dieser hat auch die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister zu veranlassen.

§ 10 Jahresabschluss/Buchprüfung

  1. Der Vorstand hat in den ersten 6 Monaten des neuen Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
  2. Die Buchführung hat den vereinsrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen zu genügen.
  3. Der Vorstand hat dem Beirat den aufgestellten Jahresabschluss unverzüglich zur Prüfung vorzulegen und die Buchführungsunterlagen nebst Belegen zugänglich zu machen. Der Beirat hat über das Ergebnis seiner Überprüfungen einen Prüfbericht zu fertigen, diesen dem Vorstand vorzulegen und gegenüber der Mitgliederversammlung zu berichten, § 8 Nr. 4.
  4. Der Beirat hat bei Beanstandungen, die sich nicht im Einvernehmen mit dem Vorstand klären lassen, auf Kosten des Vereines eine Abschlussprüfung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu veranlassen.

§ 11 Mitgliedsbeiträge/Mitarbeit

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit sowie Einzelheiten zur Zahlung werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung beschlossen.
  2. Die Mitarbeit im Verein ist für Mitglieder grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vereins dürfen für ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütung erhalten. Auslagen sind zu erstatten, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
  3. Ausgenommen hiervon ist die Vergütung für dauernde haupt- und nebenberufliche Tätigkeit, soweit ein besonderer Arbeits- oder Dienstvertrag schriftlich abgeschlossen wird.

§ 12 Haftung/Nachschüsse der Vereinsmitglieder

  1. Eine persönliche Haftung der ordentlichen Mitglieder als solche für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitglieder sind in keinem Falle verpflichtet, über ihre Beiträge hinaus Nachschüsse in das Vereinsvermögen zu leisten.

§ 13 Haftung des Vorstandes

  1. Der Vorstand (bei Aufteilung der Geschäftsführung der einzelne Sachgebietsleiter) hat dem Verein – nicht den Vereinsmitgliedern – für ein Verschulden bei der Geschäftsführung einzustehen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nicht für Pflichtverletzungen bei Ausübung ihres Vorstandsamtes, soweit es sich um leicht fahrlässige Pflichtverletzungen handelt.
  3. Der Verein ist verpflichtet, für seine Organe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer den Risiken angemessenen Deckungssumme zur Absicherung einer persönlichen Haftung abzuschließen. Soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand oder seinen Mitgliedern über die Art und Deckungssumme der Versicherung bestehen, entscheidet der Beirat.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein ist aufgelöst, sobald seine Mitgliederzahl unter fünf gesunken ist.
  2. Im Übrigen entscheidet über die Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
  3. Für die Auflösung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist durch den Vorstand unverzüglich erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Stimmen beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  4. Bei Auflösung und nach Abwicklung noch vorhandene Vermögenswerte des Vereins (§ 45 BGB) sind der Gemeinde Floh-Seligenthal für ihre sozialen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.Mit Auflösungsbeschluss ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.

§ 15 Ehrenmitgliedschaft

  1. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes natürlichen Personen, auch wenn sie im Übrigen nicht die persönlichen Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 3 Nr. 1 erfüllen, die Ehrenmitgliedschaft im Verein angetragen werden.
  2. Ehrenmitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen berechtigt. Sie haben in letzteren Rede- aber kein Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur unter den Voraussetzungen von § 3 Nr. 5 d) entzogen werden und bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Beitragsordnung des Gewerbevereins Floh-Seligenthal e.V.
  1. Von jedem neuen Mitglied wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben. Die Aufnahmegebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung der Mitgliedsurkunde zu entrichten.
  2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für jedes Mitglied beträgt 120,00 Euro.
  3. Der Beitrag ist fällig jeweils zum 1. März eines jeden Kalenderjahres, wenn die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt bereits besteht. Andernfalls ist der Jahresbeitrag spätestens drei Wochen nach Aufnahme als Mitglied zu entrichten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat für die Mitgliedsbeiträge einzuräumen.
  5. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Eine anteilige Erstattung etwa für den Rest des Jahres findet ebenso wenig statt, wie eine anteilige Reduzierung bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr.
  6. Diese Beitragsordnung ist durch Beschluss der Gründerversammlung vom 18. Februar 2016 in Kraft getreten und gilt bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung.